128.213
RPJJPV
CH-SO
§ 20 Juristische Prüfungsverordnung (JPV)
Die Patentierung
§ 20 JPV
1. Der Regierungsrat erteilt auf Antrag der Juristischen Prüfungskommission das Patent. Dieses wird in Form einer Urkunde ausgestellt. Die Patentierung wird im Amtsblatt veröffentlicht.