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128.213 RPJJPV CH-SO

§ 20 Juristische Prüfungsverordnung (JPV)

Die Patentierung
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§ 20 JPV

1. Der Regierungsrat erteilt auf Antrag der Juristischen Prüfungskommission das Patent. Dieses wird in Form einer Urkunde ausgestellt. Die Patentierung wird im Amtsblatt veröffentlicht.

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