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128.213 RPJJPV CH-SO

§ 2 Juristische Prüfungsverordnung (JPV) - Anwaltsprüfung

Zulassung zur Prüfung
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§ 2 JPV · Anwaltsprüfung

1. Zur Anwaltsprüfung wird zugelassen, wer das Rechtspraktikum nach dieser Verordnung absolviert hat und sich ausweist über ein an einer schweizerischen Universität mit dem Master oder dem Lizentiat abgeschlossenes juristisches Studium; der Abschluss an einer ausländischen Universität ist gleichgestellt, soweit vom Bundesrecht geboten.

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