§ 19 Juristische Prüfungsverordnung (JPV) - Für Hochschulabsolventen
§ 19 JPV · Für Hochschulabsolventen
1. Die schriftliche Notariatsprüfung für Personen, die ein juristisches Studium an einer schweizerischen Hochschule abgeschlossen haben, umfasst die Errichtung einer Urkunde oder die Abfassung eines praxisbezogenen Schriftsatzes im Sachenrecht, insbesondere Grundbuchrecht mit Einschluss der Rechtsgrundausweise, im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, im ehelichen Güterrecht, im Erb- oder im Gesellschaftsrecht oder aus der übrigen Notariatspraxis.
2. Für die Prüfung stehen 8 Stunden zur Verfügung.
3. Die mündliche Notariatsprüfung für solche Personen umfasst
a) Schuldbetreibungs- und Konkursrecht;
b) Notariatsrecht und Notariatspraxis;
c) Grundzüge des Staats- und Verwaltungsrechts.
4. Verfügt die Person über ein solothurnisches Anwaltspatent oder legt sie die Notariatsprüfung zusammen mit der Anwaltsprüfung ab, so umfasst die mündliche Notariatsprüfung nur Notariatsrecht und Notariatspraxis.