§ 18 Juristische Prüfungsverordnung (JPV) - Im allgemeinen
§ 18 JPV · Im allgemeinen
1. Die schriftliche Notariatsprüfung umfasst
a) die Errichtung einer Urkunde oder die Abfassung eines praxisbezogenen Schriftsatzes im Sachenrecht, insbesondere Grundbuchrecht mit Einschluss der Rechtsgrundausweise, oder im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht;
b) die Errichtung einer Urkunde oder die Abfassung eines praxisbezogenen Schriftsatzes im ehelichen Güterrecht, im Erb- oder im Gesellschaftsrecht oder aus der übrigen Notariatspraxis;
c) eine Arbeit über theoretische Fragen aus dem Zivilrecht.
2. Pro Prüfungsfach stehen 8 Stunden zur Verfügung.
3. Die mündliche Notariatsprüfung umfasst
a) Schuldbetreibungs- und Konkursrecht;
b) Notariatsrecht und Notariatspraxis mit Einschluss des ehelichen Güterrechts und des Erbrechts;
c) Zivilrecht I (Zivilgesetzbuch, ohne eheliches Güterrecht und Erbrecht);
d) Zivilrecht II (Obligationenrecht);
e) Grundzüge des Staats- und Verwaltungsrechts.