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128.213 RPJJPV CH-SO

§ 18 Juristische Prüfungsverordnung (JPV) - Im allgemeinen

Die Prüfung - Prüfungsfächer - Notariatsprüfung
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§ 18 JPV · Im allgemeinen

1. Die schriftliche Notariatsprüfung umfasst

a) die Errichtung einer Urkunde oder die Abfassung eines praxisbezogenen Schriftsatzes im Sachenrecht, insbesondere Grundbuchrecht mit Einschluss der Rechtsgrundausweise, oder im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht;

b) die Errichtung einer Urkunde oder die Abfassung eines praxisbezogenen Schriftsatzes im ehelichen Güterrecht, im Erb- oder im Gesellschaftsrecht oder aus der übrigen Notariatspraxis;

c) eine Arbeit über theoretische Fragen aus dem Zivilrecht.

2. Pro Prüfungsfach stehen 8 Stunden zur Verfügung.

3. Die mündliche Notariatsprüfung umfasst

a) Schuldbetreibungs- und Konkursrecht;

b) Notariatsrecht und Notariatspraxis mit Einschluss des ehelichen Güterrechts und des Erbrechts;

c) Zivilrecht I (Zivilgesetzbuch, ohne eheliches Güterrecht und Erbrecht);

d) Zivilrecht II (Obligationenrecht);

e) Grundzüge des Staats- und Verwaltungsrechts.

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