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128.213 RPJJPV CH-SO

§ 16 Juristische Prüfungsverordnung (JPV) - Eignungsprüfung aufgrund von Bundesrecht

Die Prüfung - Prüfungsfächer - Anwaltsprüfung
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§ 16 JPV · Eignungsprüfung aufgrund von Bundesrecht

1. Die Juristische Prüfungskommission legt im Einzelfall im Rahmen des Bundesrechts den Gegenstand der Eignungsprüfung oder des Prüfungsgesprächs für ausländische Anwälte und Anwältinnen fest.

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