128.213
RPJJPV
CH-SO
§ 16 Juristische Prüfungsverordnung (JPV) - Eignungsprüfung aufgrund von Bundesrecht
Die Prüfung - Prüfungsfächer - Anwaltsprüfung
§ 16 JPV · Eignungsprüfung aufgrund von Bundesrecht
1. Die Juristische Prüfungskommission legt im Einzelfall im Rahmen des Bundesrechts den Gegenstand der Eignungsprüfung oder des Prüfungsgesprächs für ausländische Anwälte und Anwältinnen fest.