128.213
RPJJPV
CH-SO
§ 14 Juristische Prüfungsverordnung (JPV) - Verwendung unerlaubter Hilfsmittel
Die Prüfung - Allgemeine Bestimmungen
§ 14 JPV · Verwendung unerlaubter Hilfsmittel
1. Wer eine Prüfungsnote durch Täuschung, namentlich durch Verwendung nicht erlaubter Hilfsmittel beeinflusst oder zu beeinflussen versucht, hat die Prüfung nicht bestanden und wird für mindestens ein Jahr von weiteren Prüfungen ausgeschlossen. Die Juristische Prüfungskommission trifft den Entscheid.