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128.213 RPJJPV CH-SO

§ 13 Juristische Prüfungsverordnung (JPV) - Wiederholung

Die Prüfung - Allgemeine Bestimmungen
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§ 13 JPV · Wiederholung

1. Schriftliche Prüfungsarbeiten mit dem Prädikat "ungenügend" können ein Mal wiederholt werden.

2. Die mündliche Prüfung ist bestanden, wenn in jedem Fach mindestens das Prädikat "genügend" erteilt werden kann. Sie kann als Ganzes ein Mal wiederholt werden.

3. Das Fernbleiben nach Erhalt der Einladung zur Prüfung, der Nichtbeginn der Prüfung oder der Abbruch der begonnenen Prüfung ohne zwingende Gründe werden dem Nichtbestehen gleichgestellt. Zwingende Gründe stellen namentlich eine Krankheit oder ein Unfall von einer gewissen Schwere sowie der Todesfall einer nahestehenden Person dar. Sie müssen unverzüglich gemeldet und durch ein ärztliches Zeugnis, das die Prüfungsunfähigkeit ausdrücklich bestätigt, oder andere sachdienliche Unterlagen belegt werden. Die Juristische Prüfungskommission trifft den Entscheid. Sie kann weitere Unterlagen oder Angaben, insbesondere eine einlässliche ärztliche Begründung, verlangen. § 6 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.

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