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128.213 RPJJPV CH-SO

§ 12 Juristische Prüfungsverordnung (JPV) - Zulassung zur mündlichen Prüfung und Abnahme der Prüfung

Die Prüfung - Allgemeine Bestimmungen
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§ 12 JPV · Zulassung zur mündlichen Prüfung und Abnahme der Prüfung

1. Nach Bewertung aller schriftlichen Arbeiten entscheidet die Juristische Prüfungskommission über die Zulassung zur mündlichen Prüfung. Die Zulassung setzt voraus, dass für jede Arbeit mindestens das Prädikat "genügend" erteilt werden kann.

2. Zur Abnahme der mündlichen Prüfung kann die Juristische Prüfungskommission Ausschüsse von mindestens zwei Mitgliedern pro Prüfungsfach bilden.

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