128.213
RPJJPV
CH-SO
§ 11 Juristische Prüfungsverordnung (JPV) - Bewertung
Die Prüfung - Allgemeine Bestimmungen
§ 11 JPV · Bewertung
1. Die Juristische Prüfungskommission bewertet die Leistungen mit den Prädikaten: sehr gut, gut, befriedigend, genügend, ungenügend; Abstufungen sind möglich.
2. Das Schlussprädikat ist das Mittel aus den Prädikaten der einzelnen schriftlichen Prüfungen und der mündlichen Prüfung. Es wird im Anschluss an die mündliche Prüfung sofort eröffnet.