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128.213 RPJJPV CH-SO

§ 11 Juristische Prüfungsverordnung (JPV) - Bewertung

Die Prüfung - Allgemeine Bestimmungen
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§ 11 JPV · Bewertung

1. Die Juristische Prüfungskommission bewertet die Leistungen mit den Prädikaten: sehr gut, gut, befriedigend, genügend, ungenügend; Abstufungen sind möglich.

2. Das Schlussprädikat ist das Mittel aus den Prädikaten der einzelnen schriftlichen Prüfungen und der mündlichen Prüfung. Es wird im Anschluss an die mündliche Prüfung sofort eröffnet.

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