Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
128.213 RPJJPV CH-SO

§ 10 Juristische Prüfungsverordnung (JPV) - Gliederung und Durchführung

Die Prüfung - Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (27 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 10 JPV · Gliederung und Durchführung

1. Die Prüfung besteht aus schriftlichen Arbeiten und einem mündlichen Examen.

2. Schriftliche Prüfungen finden pro Prüfungsfach mindestens zweimal jährlich statt.

3. Der Verfasser oder die Verfasserin der Prüfungsaufgabe bestimmt die zulässigen Hilfsmittel.

4. Die mündliche Prüfung dauert pro Prüfungsfach 20 Minuten; sie ist öffentlich und wird im Amtsblatt ausgekündigt.

← § 9 JPV Juristische Prüfungsverordnung (JPV) - Bestand und Wahl § 11 JPV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →