128.213
RPJJPV
CH-SO
§ 10 Juristische Prüfungsverordnung (JPV) - Gliederung und Durchführung
Die Prüfung - Allgemeine Bestimmungen
§ 10 JPV · Gliederung und Durchführung
1. Die Prüfung besteht aus schriftlichen Arbeiten und einem mündlichen Examen.
2. Schriftliche Prüfungen finden pro Prüfungsfach mindestens zweimal jährlich statt.
3. Der Verfasser oder die Verfasserin der Prüfungsaufgabe bestimmt die zulässigen Hilfsmittel.
4. Die mündliche Prüfung dauert pro Prüfungsfach 20 Minuten; sie ist öffentlich und wird im Amtsblatt ausgekündigt.