128.213
RPJJPV
CH-SO
§ 1 Juristische Prüfungsverordnung (JPV) - Bestand und Wahl
Juristische Prüfungskommission
§ 1 JPV · Bestand und Wahl
1. Die Anwalts- und die Notariatsprüfung werden von der Juristischen Prüfungskommission abgenommen.
2. Die Juristische Prüfungskommission besteht aus 5 Mitgliedern und 5 Ersatzmitgliedern, darunter je mindestens zwei im solothurnischen Anwaltsregister eingetragene Rechtsanwälte oder Rechtsanwältinnen.
3. Der Regierungsrat wählt den Präsidenten oder die Präsidentin den Vizepräsidenten oder die Vizepräsidentin, die übrigen Mitglieder und die Ersatzmitglieder.
4. Die Staatskanzlei (im folgenden: das Departement) bezeichnet ausserordentliche Stellvertretungen. Sie besorgt das Sekretariat.