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128.121 CH-SO

§ 12 Verordnung über Seminarkurse für Angestellte der Amtschreibereien zur Vorbereitung auf die solothurnische Notariatsprüfung - Übergangsbestimmung

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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§ 12 Verordnung über Seminarkurse für Angestellte der Amtschreibereien zur Vorbereitung auf die solothurnische Notariatsprüfung · Übergangsbestimmung

1. Wer gemäss § 4 Absatz 1 des Reglementes über die Durchführung von Seminarkursen zur Vorbereitung auf die solothurnische Notariatsprüfung vom 20. Februar 1970 einen mindestens zweijährigen juristischen Kurs nach der Verordnung über die Juristischen Kurse vom 13. Juli 1971 oder einen gleichwertigen Unterricht an auswärtigen Lehranstalten besucht hat, kann sich innerhalb eines Jahres seit Inkrafttreten dieser Verordnung für Seminarkurse anmelden, ohne die Grundausbildung nach § 2 absolvieren zu müssen.

2. Wer in den letzten fünf Jahren vor Inkrafttreten dieser Verordnung Kurse nach der Verordnung über die Juristischen Kurse vom 13. Juli 1971 besucht hat, kann sich diese Kurse für die Aufnahme in Seminarkurse an die nach § 2 zu absolvierende Grundausbildung anrechnen lassen.

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