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128.111 CH-SO

§ 5 Verordnung über die juristische Grundausbildung - Verweisung auf die Gesetzgebung über das Staatspersonal

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§ 5 Verordnung über die juristische Grundausbildung · Verweisung auf die Gesetzgebung über das Staatspersonal

1. Bewilligung und Modalitäten des Besuchs der juristischen Grundausbildung durch Staatsangestellte richten sich nach der Gesetzgebung über das Staatspersonal.

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