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128.111 CH-SO

§ 4 Verordnung über die juristische Grundausbildung - Zuständigkeit, Organisation, Zusammenarbeit

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§ 4 Verordnung über die juristische Grundausbildung · Zuständigkeit, Organisation, Zusammenarbeit

1. Für die juristische Grundausbildung ist die Staatskanzlei zuständig. Sie trifft alle für die Organisation und Durchführung der juristischen Grundausbildung erforderlichen Entscheide. Sie bestimmt namentlich den Ausbildungsort, die Lehrpersonen und den zu vermittelnden Lehrinhalt (Stoff).

2. Die juristische Grundausbildung kann gemeinsam mit anderen Kantonen durchgeführt werden. Entsprechende Verwaltungsvereinbarungen mit anderen Kantonen bedürfen der Genehmigung durch den Regierungsrat.

3. Die operative Durchführung der juristischen Grundausbildung kann mit Zustimmung des Regierungsrates auf geeignete Schulen übertragen werden.

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