128.111
CH-SO
§ 3 Verordnung über die juristische Grundausbildung - Dauer, Prüfung und Ausweis
§ 3 Verordnung über die juristische Grundausbildung · Dauer, Prüfung und Ausweis
1. Die juristische Grundausbildung dauert 8 bis 12 Halbtage pro Rechtsgebiet.
2. Jedes Rechtsgebiet wird mit einer Prüfung abgeschlossen.
3. Wer die Prüfung besteht, erhält einen Ausweis.