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128.111 CH-SO

§ 3 Verordnung über die juristische Grundausbildung - Dauer, Prüfung und Ausweis

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§ 3 Verordnung über die juristische Grundausbildung · Dauer, Prüfung und Ausweis

1. Die juristische Grundausbildung dauert 8 bis 12 Halbtage pro Rechtsgebiet.

2. Jedes Rechtsgebiet wird mit einer Prüfung abgeschlossen.

3. Wer die Prüfung besteht, erhält einen Ausweis.

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