128.111
CH-SO
§ 1 Verordnung über die juristische Grundausbildung - Zweck
§ 1 Verordnung über die juristische Grundausbildung · Zweck
1. Die juristische Grundausbildung hat zum Zweck
a) Staatsangestellten Grundkenntnisse in den Rechtsgebieten ihres Arbeitsgebietes zu vermitteln;
b)* Angestellten der Amtschreibereien den Besuch der Seminarkurse zur Vorbereitung auf die Notariatsprüfung sowie auf weitere Prüfungen zu ermöglichen;
c) weiteren Interessierten Grundkenntnisse in den wichtigsten Rechtsgebieten zu vermitteln.