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128.111 CH-SO

§ 1 Verordnung über die juristische Grundausbildung - Zweck

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§ 1 Verordnung über die juristische Grundausbildung · Zweck

1. Die juristische Grundausbildung hat zum Zweck

a) Staatsangestellten Grundkenntnisse in den Rechtsgebieten ihres Arbeitsgebietes zu vermitteln;

b)* Angestellten der Amtschreibereien den Besuch der Seminarkurse zur Vorbereitung auf die Notariatsprüfung sowie auf weitere Prüfungen zu ermöglichen;

c) weiteren Interessierten Grundkenntnisse in den wichtigsten Rechtsgebieten zu vermitteln.

Zweck § 2 Verordnung über die juristische Grundausbildung →

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