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§ 9 Verordnung über das Anwaltsregister - Liste nach § 19 AnwG

Liste nach § 19 AnwG
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§ 9 Verordnung über das Anwaltsregister · Liste nach § 19 AnwG

1. Der Antrag auf Eintragung ist schriftlich an das Sekretariat zu richten. Im Antrag sind anzugeben

a) Name, Vorname, Geburtsdatum, Heimatort oder Staatsangehörigkeit;

b) die Geschäftsadresse sowie gegebenenfalls der Name des Geschäfts.

2. Dem Antrag sind beizulegen

a) die Wohnsitzbescheinigung oder das Handlungsfähigkeitszeugnis;

b) die beglaubigte Kopie des Ausweises über den Abschluss des juristischen Studiums an einer schweizerischen Universität;

c) der aktuelle Auszug aus dem eidgenössischen Strafregister;

d) die persönliche Erklärung über die unabhängige Berufsausübung nach § 19 litera d AnwG;

e) der Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung nach § 10;

f) der Nachweis, dass die betreffende Person seit dem 1. Januar 1996 regelmässig auf eigene Verantwortung Parteien vor solothurnischen Gerichten vertreten hat (§ 19 Abs. 1 AnwG).

3. Das Sekretariat kann ergänzende Angaben und Unterlagen verlangen.

4. Die §§ 3 - 6 sind sinngemäss anwendbar.

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