§ 9 Verordnung über das Anwaltsregister - Liste nach § 19 AnwG
§ 9 Verordnung über das Anwaltsregister · Liste nach § 19 AnwG
1. Der Antrag auf Eintragung ist schriftlich an das Sekretariat zu richten. Im Antrag sind anzugeben
a) Name, Vorname, Geburtsdatum, Heimatort oder Staatsangehörigkeit;
b) die Geschäftsadresse sowie gegebenenfalls der Name des Geschäfts.
2. Dem Antrag sind beizulegen
a) die Wohnsitzbescheinigung oder das Handlungsfähigkeitszeugnis;
b) die beglaubigte Kopie des Ausweises über den Abschluss des juristischen Studiums an einer schweizerischen Universität;
c) der aktuelle Auszug aus dem eidgenössischen Strafregister;
d) die persönliche Erklärung über die unabhängige Berufsausübung nach § 19 litera d AnwG;
e) der Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung nach § 10;
f) der Nachweis, dass die betreffende Person seit dem 1. Januar 1996 regelmässig auf eigene Verantwortung Parteien vor solothurnischen Gerichten vertreten hat (§ 19 Abs. 1 AnwG).
3. Das Sekretariat kann ergänzende Angaben und Unterlagen verlangen.
4. Die §§ 3 - 6 sind sinngemäss anwendbar.