Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
127.11 CH-SO

§ 8 Verordnung über das Anwaltsregister - Anwaltsregister

Angehörige von Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (11 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 8 Verordnung über das Anwaltsregister · Anwaltsregister

1. Angehörige von Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA werden im Anwaltsregister eingetragen, wenn sie die Voraussetzungen nach Artikel 30 Absatz 1 BGFA erfüllen.

2. Die Anwaltskammer kann Weisungen darüber erlassen, wie die Voraussetzungen nachzuweisen sind.

← § 7 Verordnung über das Anwaltsregister Gegenstand und Zuständigkeit § 9 Verordnung über das Anwaltsregister →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →