127.11
CH-SO
§ 8 Verordnung über das Anwaltsregister - Anwaltsregister
Angehörige von Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA
§ 8 Verordnung über das Anwaltsregister · Anwaltsregister
1. Angehörige von Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA werden im Anwaltsregister eingetragen, wenn sie die Voraussetzungen nach Artikel 30 Absatz 1 BGFA erfüllen.
2. Die Anwaltskammer kann Weisungen darüber erlassen, wie die Voraussetzungen nachzuweisen sind.