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127.11 CH-SO

§ 7 Verordnung über das Anwaltsregister - EU-EFTA-Anwaltsliste

Angehörige von Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA
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§ 7 Verordnung über das Anwaltsregister · EU-EFTA-Anwaltsliste

1. Die Anwaltskammer verfügt über die Eintragung der Anwälte und Anwältinnen aus Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA in die EU-EFTA-Anwaltsliste, wenn diese nach Artikel 28 Absatz 2 BGFA nachweisen, dass sie berechtigt sind, den Anwaltsberuf in ihrem Herkunftsstaat auszuüben.

2. Die EU-EFTA-Anwaltsliste ist öffentlich (Art. 28 Abs. 1 BGFA).

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