127.11
CH-SO
§ 7 Verordnung über das Anwaltsregister - EU-EFTA-Anwaltsliste
Angehörige von Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA
§ 7 Verordnung über das Anwaltsregister · EU-EFTA-Anwaltsliste
1. Die Anwaltskammer verfügt über die Eintragung der Anwälte und Anwältinnen aus Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA in die EU-EFTA-Anwaltsliste, wenn diese nach Artikel 28 Absatz 2 BGFA nachweisen, dass sie berechtigt sind, den Anwaltsberuf in ihrem Herkunftsstaat auszuüben.
2. Die EU-EFTA-Anwaltsliste ist öffentlich (Art. 28 Abs. 1 BGFA).