127.11
CH-SO
§ 6 Verordnung über das Anwaltsregister - Einsicht in das Anwaltsregister
Anwaltsregister
§ 6 Verordnung über das Anwaltsregister · Einsicht in das Anwaltsregister
1. Das Sekretariat gewährt Einsicht in das Anwaltsregister nach Artikel 10 Absatz 1 BGFA.
2. Es erteilt die Auskunft, ob ein Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin im Anwaltsregister eingetragen ist und ob gegen ihn oder sie ein Berufsausübungsverbot verhängt ist (Art. 10 Abs. 2 BGFA).