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127.11 CH-SO

§ 6 Verordnung über das Anwaltsregister - Einsicht in das Anwaltsregister

Anwaltsregister
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§ 6 Verordnung über das Anwaltsregister · Einsicht in das Anwaltsregister

1. Das Sekretariat gewährt Einsicht in das Anwaltsregister nach Artikel 10 Absatz 1 BGFA.

2. Es erteilt die Auskunft, ob ein Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin im Anwaltsregister eingetragen ist und ob gegen ihn oder sie ein Berufsausübungsverbot verhängt ist (Art. 10 Abs. 2 BGFA).

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