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127.11 CH-SO

§ 5 Verordnung über das Anwaltsregister - Veröffentlichung

Anwaltsregister
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§ 5 Verordnung über das Anwaltsregister · Veröffentlichung

1. Name, Vorname, Geburtsjahr und Geschäftsadresse der im Register eingetragenen Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen werden im Solothurner Jahrbuch (Staatskalender) veröffentlicht (§ 9 Abs. 4 AnwG).

2. Diese Angaben können auch in elektronischen Medien veröffentlicht werden.

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