127.11
CH-SO
§ 5 Verordnung über das Anwaltsregister - Veröffentlichung
Anwaltsregister
§ 5 Verordnung über das Anwaltsregister · Veröffentlichung
1. Name, Vorname, Geburtsjahr und Geschäftsadresse der im Register eingetragenen Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen werden im Solothurner Jahrbuch (Staatskalender) veröffentlicht (§ 9 Abs. 4 AnwG).
2. Diese Angaben können auch in elektronischen Medien veröffentlicht werden.