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127.11 CH-SO

§ 4 Verordnung über das Anwaltsregister - Meldepflicht

Anwaltsregister
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§ 4 Verordnung über das Anwaltsregister · Meldepflicht

1. Wer im Anwaltsregister eingetragen ist, ist verpflichtet, das Wegfallen einer Eintragungsvoraussetzung und die Änderung der registrierten Daten dem Sekretariat unverzüglich schriftlich zu melden.

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