127.11
CH-SO
§ 3 Verordnung über das Anwaltsregister - Eintragung und Löschung
Anwaltsregister
§ 3 Verordnung über das Anwaltsregister · Eintragung und Löschung
1. Die Anwaltskammer verfügt die Eintragung im Anwaltsregister, wenn die Voraussetzungen für den Registereintrag nach Artikel 7 und 8 BGFA erfüllt sind.
2. Wenn eine Voraussetzung nicht mehr erfüllt ist, verfügt sie die Löschung.