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127.11 CH-SO

§ 3 Verordnung über das Anwaltsregister - Eintragung und Löschung

Anwaltsregister
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§ 3 Verordnung über das Anwaltsregister · Eintragung und Löschung

1. Die Anwaltskammer verfügt die Eintragung im Anwaltsregister, wenn die Voraussetzungen für den Registereintrag nach Artikel 7 und 8 BGFA erfüllt sind.

2. Wenn eine Voraussetzung nicht mehr erfüllt ist, verfügt sie die Löschung.

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