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127.11 CH-SO

§ 11 Verordnung über das Anwaltsregister - Inkrafttreten

Schlussbestimmung
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§ 11 Verordnung über das Anwaltsregister · Inkrafttreten

1. Der Abschnitt III (§§ 7 und 8) wird durch besonderen Beschluss des Regierungsrates in Kraft gesetzt.

2. Im übrigen tritt diese Verordnung auf den 1. Januar 2001 in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.

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