127.11
CH-SO
§ 11 Verordnung über das Anwaltsregister - Inkrafttreten
Schlussbestimmung
§ 11 Verordnung über das Anwaltsregister · Inkrafttreten
1. Der Abschnitt III (§§ 7 und 8) wird durch besonderen Beschluss des Regierungsrates in Kraft gesetzt.
2. Im übrigen tritt diese Verordnung auf den 1. Januar 2001 in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.