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§ 10 Verordnung über das Anwaltsregister - Berufshaftpflichtversicherung

Berufshaftpflichtversicherung
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§ 10 Verordnung über das Anwaltsregister · Berufshaftpflichtversicherung

1. Die Berufshaftpflichtversicherung (Art. 12 lit. f BGFA) muss folgende Anforderungen erfüllen

a) Versicherer ist eine der Aufsicht des Bundes unterstehende Versicherungseinrichtung;

b)* die Versicherungssumme beträgt mindestens 1 Million Franken pro Schadenereignis oder pro Jahr; sind mehrere Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen gemeinsam versichert (Kanzleiversicherung), beträgt die Versicherungssumme pro Jahr mindestens 1 Million Franken multipliziert mit deren Anzahl; bei Kanzleiversicherungen mit über 10 mitversicherten Rechtsanwälten und Rechtsanwältinnen beträgt die Versicherungssumme pro Jahr mindestens 10 Millionen Franken;

c) ein allfällig vereinbarter Selbstbehalt für Vermögensschäden kann vom Versicherer dem Geschädigten gegenüber nicht geltend gemacht werden;

d) der Versicherungsschutz besteht für Schäden, die während der Dauer der Berufsausübung verursacht werden, auch wenn sie erst nach deren Beendigung bekannt und angemeldet werden;

e) die Versicherung verpflichtet sich, das Aussetzen oder Aufhören des Versicherungsschutzes dem Sekretariat mitzuteilen.

2. Bei Anwaltskanzleien, die als Kapitalgesellschaften organisiert sind, muss der Versicherungsschutz gemäss Absatz 1 sowohl Haftpflichtansprüche gegen die Rechtsanwältin oder den Rechtsanwalt als auch solche gegen die Gesellschaft erfassen.

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