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127.11 CH-SO

§ 1 Verordnung über das Anwaltsregister - Gegenstand und Zuständigkeit

Gegenstand und Zuständigkeit
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§ 1 Verordnung über das Anwaltsregister · Gegenstand und Zuständigkeit

1. Die Verordnung regelt die Führung

a) des kantonalen Anwaltsregisters nach Artikel 5 ff. des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA) (Anwaltsregister);

b)* der Liste der Angehörigen von Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA, die unter ihrer ursprünglichen Berufsbezeichnung ständig Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten dürfen (Art. 27 f. BGFA (EU-EFTA-Anwaltsliste);

c) der Liste der zur Parteivertretung berechtigten Personen nach § 19 Anwaltsgesetz (Liste nach § 19 AnwG).

2. Die Anwaltskammer ist für die Führung des Anwaltsregisters, der EU-EFTA-Anwaltsliste und der Liste nach § 19 AnwG zuständig. Die Staatskanzlei führt das Sekretariat (§ 11 AnwG).

Gegenstand und Zuständigkeit § 2 Verordnung über das Anwaltsregister →

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