127.11
CH-SO
§ 1 Verordnung über das Anwaltsregister - Gegenstand und Zuständigkeit
Gegenstand und Zuständigkeit
§ 1 Verordnung über das Anwaltsregister · Gegenstand und Zuständigkeit
1. Die Verordnung regelt die Führung
a) des kantonalen Anwaltsregisters nach Artikel 5 ff. des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA) (Anwaltsregister);
b)* der Liste der Angehörigen von Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA, die unter ihrer ursprünglichen Berufsbezeichnung ständig Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten dürfen (Art. 27 f. BGFA (EU-EFTA-Anwaltsliste);
c) der Liste der zur Parteivertretung berechtigten Personen nach § 19 Anwaltsgesetz (Liste nach § 19 AnwG).
2. Die Anwaltskammer ist für die Führung des Anwaltsregisters, der EU-EFTA-Anwaltsliste und der Liste nach § 19 AnwG zuständig. Die Staatskanzlei führt das Sekretariat (§ 11 AnwG).