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§ 8 Gesetz über die Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen (Anwaltsgesetz, AnwG) - Praktikum

Grundlagen
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§ 8 Anwaltsgesetz, AnwG · Praktikum

1. Der Kanton und die im kantonalen Anwaltsregister eingetragenen Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen sorgen gemeinsam für die Bereitstellung von Praktikumsplätzen.

2. Die im kantonalen Anwaltsregister eingetragenen Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen können verpflichtet werden, Rechtspraktikanten und Rechtspraktikantinnen aufzunehmen und auszubilden.

3. Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung.

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