Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
127.10 ANWGLSALAvv CH-SO

§ 7 Gesetz über die Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen (Anwaltsgesetz, AnwG) - Prüfung

Grundlagen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (27 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 7 Anwaltsgesetz, AnwG · Prüfung

1. Die Anwaltsprüfung wird von der Juristischen Prüfungskommission abgenommen.

2. Die Juristische Prüfungskommission besteht aus 5 Mitgliedern und 5 Ersatzmitgliedern, darunter je zwei im solothurnischen Anwaltsregister eingetragenen und im Kanton praktizierenden Rechtsanwälten oder Rechtsanwältinnen.

3. Der Regierungsrat wählt den Präsidenten oder die Präsidentin, den Vizepräsidenten oder die Vizepräsidentin, die übrigen Mitglieder und die Ersatzmitglieder. Ausserordentliche Stellvertretungen bezeichnet das zuständige Departement.

4. Der Regierungsrat regelt die Zulassungsvoraussetzungen, das erforderliche Praktikum und die Prüfung in einer Verordnung.

← § 6 Anwaltsgesetz, AnwG Gesetz über die Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen (Anwaltsgesetz, AnwG) § 8 Anwaltsgesetz, AnwG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →