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§ 6 Gesetz über die Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen (Anwaltsgesetz, AnwG) - Patent

Grundlagen
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§ 6 Anwaltsgesetz, AnwG · Patent

1. Der Regierungsrat erteilt das Patent als Rechtsanwalt oder Rechtsanwältin an Personen, die eine Prüfung bestanden haben.

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