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§ 5 Gesetz über die Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen (Anwaltsgesetz, AnwG) - Staatliche Aufsicht

Grundlagen
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§ 5 Anwaltsgesetz, AnwG · Staatliche Aufsicht

1. Wer im Anwaltsregister eingetragen ist oder Freizügigkeit nach dem Bundesgesetz geniesst, untersteht der staatlichen Aufsicht.

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