127.10
ANWGLSALAvv
CH-SO
§ 5 Gesetz über die Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen (Anwaltsgesetz, AnwG) - Staatliche Aufsicht
Grundlagen
§ 5 Anwaltsgesetz, AnwG · Staatliche Aufsicht
1. Wer im Anwaltsregister eingetragen ist oder Freizügigkeit nach dem Bundesgesetz geniesst, untersteht der staatlichen Aufsicht.