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127.10 ANWGLSALAvv CH-SO

§ 4 Gesetz über die Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen (Anwaltsgesetz, AnwG) - Ausschluss von der Parteivertretung

Grundlagen
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§ 4 Anwaltsgesetz, AnwG · Ausschluss von der Parteivertretung

1. In den Fällen von § 2 Absatz 2 und von § 3 kann das Gericht Personen von der Parteivertretung ausschliessen, wenn es zur gehörigen Wahrung der Interessen der Partei erforderlich erscheint.

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