127.10
ANWGLSALAvv
CH-SO
§ 4 Gesetz über die Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen (Anwaltsgesetz, AnwG) - Ausschluss von der Parteivertretung
Grundlagen
§ 4 Anwaltsgesetz, AnwG · Ausschluss von der Parteivertretung
1. In den Fällen von § 2 Absatz 2 und von § 3 kann das Gericht Personen von der Parteivertretung ausschliessen, wenn es zur gehörigen Wahrung der Interessen der Partei erforderlich erscheint.