Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
127.10 ANWGLSALAvv CH-SO

§ 3 Gesetz über die Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen (Anwaltsgesetz, AnwG) - Parteivertretung in besonderen Verfahren

Grundlagen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (27 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 3 Anwaltsgesetz, AnwG · Parteivertretung in besonderen Verfahren

1. Jede handlungsfähige Person ist berechtigt, Parteien zu vertreten vor dem Versicherungsgericht, dem Steuergericht, der Kantonalen Schätzungskommission und vor andern Spezialverwaltungsgerichten. In arbeitsrechtlichen Streitigkeiten im vereinfachten Verfahren sind auch qualifizierte Vertreter und Vertreterinnen einer Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberorganisation als Parteivertreter zugelassen. In summarischen Verfahren betreffend Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen sind auch qualifizierte Vertreter und Vertreterinnen einer Mieter- oder Vermieterorganisation oder einer Liegenschaftsverwaltung zugelassen.

2. Im Übrigen richtet sich die Parteivertretung nach Artikel 68 und 204 Absatz 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung sowie nach Artikel 127 der Schweizerischen Strafprozessordnung.

← § 2 Anwaltsgesetz, AnwG Gesetz über die Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen (Anwaltsgesetz, AnwG) § 4 Anwaltsgesetz, AnwG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →