§ 3 Gesetz über die Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen (Anwaltsgesetz, AnwG) - Parteivertretung in besonderen Verfahren
§ 3 Anwaltsgesetz, AnwG · Parteivertretung in besonderen Verfahren
1. Jede handlungsfähige Person ist berechtigt, Parteien zu vertreten vor dem Versicherungsgericht, dem Steuergericht, der Kantonalen Schätzungskommission und vor andern Spezialverwaltungsgerichten. In arbeitsrechtlichen Streitigkeiten im vereinfachten Verfahren sind auch qualifizierte Vertreter und Vertreterinnen einer Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberorganisation als Parteivertreter zugelassen. In summarischen Verfahren betreffend Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen sind auch qualifizierte Vertreter und Vertreterinnen einer Mieter- oder Vermieterorganisation oder einer Liegenschaftsverwaltung zugelassen.
2. Im Übrigen richtet sich die Parteivertretung nach Artikel 68 und 204 Absatz 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung sowie nach Artikel 127 der Schweizerischen Strafprozessordnung.