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§ 22 Gesetz über die Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen (Anwaltsgesetz, AnwG) - Inkrafttreten und Vollzug

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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§ 22 Anwaltsgesetz, AnwG · Inkrafttreten und Vollzug

1. Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.

2. Der Regierungsrat ist mit dem Vollzug beauftragt.

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