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127.10 ANWGLSALAvv CH-SO

§ 21 Gesetz über die Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen (Anwaltsgesetz, AnwG) - Aufhebung bisherigen Rechts

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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§ 21 Anwaltsgesetz, AnwG · Aufhebung bisherigen Rechts

1. Das Gesetz über die Prüfung der Fürsprecher, Notare und Gerichtsschreiber vom 5. März 1859 ist aufgehoben.

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