127.10
ANWGLSALAvv
CH-SO
§ 2 Gesetz über die Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen (Anwaltsgesetz, AnwG) - Recht zur Parteivertretung; Grundsatz
Grundlagen
§ 2 Anwaltsgesetz, AnwG · Recht zur Parteivertretung; Grundsatz
1. Zur Vertretung von Parteien vor den solothurnischen Gerichten und vor der Staatsanwaltschaft ist berechtigt, wer im kantonalen Anwaltsregister eingetragen ist oder Freizügigkeit nach dem Bundesgesetz geniesst.
2. Die gelegentliche Parteivertretung ist auch andern handlungsfähigen Personen gestattet.