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127.10 ANWGLSALAvv CH-SO

§ 19 Gesetz über die Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen (Anwaltsgesetz, AnwG) - Parteivertretung ohne Eintragung im Anwaltsregister

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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§ 19 Anwaltsgesetz, AnwG · Parteivertretung ohne Eintragung im Anwaltsregister

1. Zur Vertretung von Parteien vor den solothurnischen Gerichten ist auch berechtigt, wer während der letzten 5 Jahre vor Inkrafttreten dieses Gesetzes auf eigene Verantwortung regelmässig Parteien vor solothurnischen Gerichten vertreten hat und

a) handlungsfähig ist;

b) ein juristisches Studium an einer schweizerischen Universität abgeschlossen hat;

c) nicht strafrechtlich wegen Handlungen verurteilt ist, die mit der Parteivertretung nicht zu vereinbaren sind und deren Eintrag im Strafregister nicht gelöscht ist;

d) in der Lage ist, die Parteivertretung unabhängig auszuüben;

e) die erforderliche Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen hat.

2. Die Anwaltskammer prüft auf Antrag, ob die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt sind, und trägt den Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin in eine Liste ein. Der Antrag kann innert einem Jahr seit Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellt werden.

3. Wer in der Liste eingetragen ist, untersteht der staatlichen Aufsicht nach diesem Gesetz. Für die Veröffentlichung der Eintragung in die Liste gilt § 9, für die Einsicht in die Liste gilt Artikel 9 des Bundesgesetzes.

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