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127.10 ANWGLSALAvv CH-SO

§ 18 Gesetz über die Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen (Anwaltsgesetz, AnwG) - Parteivertretung in hängigen Verfahren

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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§ 18 Anwaltsgesetz, AnwG · Parteivertretung in hängigen Verfahren

1. Wer die Voraussetzung nach § 2 Absatz 1 dieses Gesetzes nicht erfüllt und eine Partei in einem Verfahren vertritt, das am 1. Januar 2001 hängig ist, darf die Vertretung bis zum Entscheid der betreffenden Instanz weiterführen.

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