127.10
ANWGLSALAvv
CH-SO
§ 18 Gesetz über die Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen (Anwaltsgesetz, AnwG) - Parteivertretung in hängigen Verfahren
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 18 Anwaltsgesetz, AnwG · Parteivertretung in hängigen Verfahren
1. Wer die Voraussetzung nach § 2 Absatz 1 dieses Gesetzes nicht erfüllt und eine Partei in einem Verfahren vertritt, das am 1. Januar 2001 hängig ist, darf die Vertretung bis zum Entscheid der betreffenden Instanz weiterführen.