127.10
ANWGLSALAvv
CH-SO
§ 17 Gesetz über die Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen (Anwaltsgesetz, AnwG) - Strafe
Rechtsschutz und Strafbestimmung
§ 17 Anwaltsgesetz, AnwG · Strafe
1. Wer sich, ohne über ein Anwaltspatent zu verfügen, den Titel Rechtsanwalt oder Rechtsanwältin, Anwalt oder Anwältin, Fürsprech, Fürsprecher, Fürsprecherin, Advokat oder Advokatin beilegt, wird mit Busse bis 20'000 Franken, im Wiederholungsfall bis 100'000 Franken bestraft.
2. Wer unbefugt Parteien berufsmässig vor Behörden vertritt, wird mit Busse bis 20'000 Franken, im Wiederholungsfall bis 100'000 Franken bestraft.