Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
127.10 ANWGLSALAvv CH-SO

§ 16 Gesetz über die Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen (Anwaltsgesetz, AnwG) - Rechtsschutz

Rechtsschutz und Strafbestimmung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (27 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 16 Anwaltsgesetz, AnwG · Rechtsschutz

1. Gegen Entscheide der Anwaltskammer kann beim Verwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.

2. Gegen den Entscheid, mit dem die Anwaltskammer von der Einleitung eines Verfahrens absieht (§ 13 Abs. 4), kann auch der Anzeiger oder die Anzeigerin Beschwerde führen.

← § 15bis Anwaltsgesetz, AnwG Gesetz über die Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen (Anwaltsgesetz, AnwG) § 17 Anwaltsgesetz, AnwG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →