127.10
ANWGLSALAvv
CH-SO
§ 16 Gesetz über die Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen (Anwaltsgesetz, AnwG) - Rechtsschutz
Rechtsschutz und Strafbestimmung
§ 16 Anwaltsgesetz, AnwG · Rechtsschutz
1. Gegen Entscheide der Anwaltskammer kann beim Verwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.
2. Gegen den Entscheid, mit dem die Anwaltskammer von der Einleitung eines Verfahrens absieht (§ 13 Abs. 4), kann auch der Anzeiger oder die Anzeigerin Beschwerde führen.