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127.10 ANWGLSALAvv CH-SO

§ 14 Gesetz über die Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen (Anwaltsgesetz, AnwG) - Instruktion

Aufsicht - Verfahren - Disziplinarverfahren
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§ 14 Anwaltsgesetz, AnwG · Instruktion

1. Die Anwaltskammer stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest.

2. Der Präsident oder die Präsidentin oder ein von ihm oder ihr bezeichnetes Mitglied führt ein Instruktionsverfahren durch.

3. Für die Protokollierung, das Stellen von Beweisanträgen, die Einvernahme von Zeugen oder Zeuginnen sowie die Anwesenheitsrechte bei Beweisabnahmen gelten sinngemäss die Vorschriften der Schweizerischen Strafprozessordnung.

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