127.10
ANWGLSALAvv
CH-SO
§ 13 Gesetz über die Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen (Anwaltsgesetz, AnwG) - Einleitung des Verfahrens
Aufsicht - Verfahren - Disziplinarverfahren
§ 13 Anwaltsgesetz, AnwG · Einleitung des Verfahrens
1. Die Anwaltskammer wird von Amtes wegen oder auf Anzeige hin tätig.
2. ...
3. Der Präsident oder die Präsidentin teilt dem Rechtsanwalt oder der Rechtsanwältin die gegen ihn oder sie erhobenen Vorwürfe mit und setzt Frist zur schriftlichen Stellungnahme.
4. Die Anwaltskammer beschliesst auf Antrag des Präsidenten oder der Präsidentin die Einleitung eines Disziplinarverfahrens. In Bagatellfällen kann sie von der Einleitung eines Verfahrens absehen; dieser Beschluss wird auch dem Anzeiger oder der Anzeigerin eröffnet.