§ 11 Gesetz über die Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen (Anwaltsgesetz, AnwG) - Aufsichtsbehörde
§ 11 Anwaltsgesetz, AnwG · Aufsichtsbehörde
1. Aufsichtsbehörde ist die Anwaltskammer.
2. Die Anwaltskammer besteht aus 5 Mitgliedern und 5 Ersatzmitgliedern, wovon je 2 den solothurnischen Gerichten angehören, je 2 im kantonalen Anwaltsregister eingetragen sind und je ein weiteres fachlich ausgewiesen, aber in keinem Anwaltsregister eingetragen und nicht an einem Gericht oder in der Strafverfolgung tätig ist.
3. Der Regierungsrat wählt den Präsidenten oder die Präsidentin, den Vizepräsidenten oder die Vizepräsidentin, die übrigen Mitglieder und die Ersatzmitglieder. Ausserordentliche Vertretungen bezeichnet das zuständige Departement.
3bis. Dem Solothurnischen Anwaltsverband steht das Vorschlagsrecht für die im kantonalen Anwaltsregister eingetragenen, der Gerichtsverwaltungskommission für die den solothurnischen Gerichten angehörenden Mitglieder zu.
4. Das zuständige Departement führt das Sekretariat; der Sekretär oder die Sekretärin hat beratende Stimme.