127.10
ANWGLSALAvv
CH-SO
§ 10 Gesetz über die Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen (Anwaltsgesetz, AnwG) - Substitution
Grundlagen
§ 10 Anwaltsgesetz, AnwG · Substitution
1. Wer bei einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin angestellt ist, erhält auf dessen oder deren Gesuch hin vom zuständigen Departement die Bewilligung, während und nach abgeschlossenem Anwaltspraktikum, Parteien vor den solothurnischen Gerichten zu vertreten. Die Bewilligung wird für längstens 4 Jahre ab Beginn des Anwaltspraktikums erteilt, wenn der oder die Angestellte in die Berufshaftpflichtversicherung eingeschlossen ist.
2. Der oder die Angestellte untersteht der Aufsicht nach diesem Gesetz. Seine oder ihre Prozesshandlungen werden dem Rechtsanwalt oder der Rechtsanwältin zugerechnet.