Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
126.583 PKSORRG CH-SO

§ 9 Gesetz über das Ruhegehalt des Regierungsrates (RRG) - Verfahren und Rechtspflege

Leistungen des Kantons infolge Ausscheiden eines Mitgliedes des Regierungsrates aus dem Amt
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§ 9 RRG · Verfahren und Rechtspflege

1. Der Regierungsrat vollzieht dieses Gesetz und erlässt die notwendigen Verfügungen.

2. Das Verfahren und die Rechtspflege richten sich nach dem Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 15. November 1970.

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