126.583
PKSORRG
CH-SO
§ 8 Gesetz über das Ruhegehalt des Regierungsrates (RRG) - Kürzung der Leistungen
Leistungen des Kantons infolge Ausscheiden eines Mitgliedes des Regierungsrates aus dem Amt
§ 8 RRG · Kürzung der Leistungen
1. Das temporäre Ruhegehalt gemäss § 6 oder die Abfindungsleistung nach § 7 wird um den Betrag gekürzt, um den dieses oder diese zusammen mit einem regelmässigen Arbeitsverdienst, ähnlichen regelmässigen Bezügen oder einem anderen Renteneinkommen den aktuellen Bruttolohn als Regierungsrat übersteigt.
2. Das ehemalige Mitglied des Regierungsrates erteilt die notwendigen Auskünfte auf Anfrage schriftlich. Kommt es dieser Pflicht nicht nach, werden die Leistungen gekürzt oder verweigert.