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126.583 PKSORRG CH-SO

§ 7 Gesetz über das Ruhegehalt des Regierungsrates (RRG) - Abfindungsleistung

Leistungen des Kantons infolge Ausscheiden eines Mitgliedes des Regierungsrates aus dem Amt
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§ 7 RRG · Abfindungsleistung

1. Eine Abfindungsleistung vom Kanton Solothurn erhalten ehemalige Mitglieder des Regierungsrates, die die Voraussetzungen nach § 4 nicht erfüllen, mindestens ein Amtsjahr vollendet haben und vor Vollendung des 65. Lebensjahres zufolge Nichtwiederwahl, Nichtwiedernominierung oder aus gesundheitlichen Gründen, die die Ausübung des Amtes wesentlich erschweren, aus dem Regierungsrat ausscheiden.

2. Die Abfindungsleistung beträgt sechs Monatslöhne.

3. Der Anspruch auf die Abfindungsleistung entsteht im Monat nach dem Ausscheiden aus dem Regierungsrat.

4. Die Abfindungsleistung wird in sechs monatlichen Teilen gleichzeitig mit den Löhnen der kantonalen Angestellten ausbezahlt.

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