Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
126.583 PKSORRG CH-SO

§ 6 Gesetz über das Ruhegehalt des Regierungsrates (RRG) - Höhe des temporären Ruhegehalts

Leistungen des Kantons infolge Ausscheiden eines Mitgliedes des Regierungsrates aus dem Amt
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (14 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 6 RRG · Höhe des temporären Ruhegehalts

1. Das temporäre Ruhegehalt beträgt

a) bei mindestens vier und weniger als acht vollendeten Amtsjahren 60 Prozent des bei der PKSO versicherten Lohnes;

b) bei mindestens acht vollendeten Amtsjahren 80 Prozent des bei der PKSO versicherten Lohnes.

← § 5 RRG Gesetz über das Ruhegehalt des Regierungsrates (RRG) - Zweck § 7 RRG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →