126.583
PKSORRG
CH-SO
§ 6 Gesetz über das Ruhegehalt des Regierungsrates (RRG) - Höhe des temporären Ruhegehalts
Leistungen des Kantons infolge Ausscheiden eines Mitgliedes des Regierungsrates aus dem Amt
§ 6 RRG · Höhe des temporären Ruhegehalts
1. Das temporäre Ruhegehalt beträgt
a) bei mindestens vier und weniger als acht vollendeten Amtsjahren 60 Prozent des bei der PKSO versicherten Lohnes;
b) bei mindestens acht vollendeten Amtsjahren 80 Prozent des bei der PKSO versicherten Lohnes.