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126.583 PKSORRG CH-SO

§ 5 Gesetz über das Ruhegehalt des Regierungsrates (RRG) - Art der ordentlichen Leistungen

Leistungen des Kantons infolge Ausscheiden eines Mitgliedes des Regierungsrates aus dem Amt
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§ 5 RRG · Art der ordentlichen Leistungen

1. Der Kanton bezahlt den ehemaligen Mitgliedern des Regierungsrates, welche die Voraussetzungen von § 4 Absatz 1 erfüllen, ein temporäres Ruhegehalt.

2. Der Anspruch auf das temporäre Ruhegehalt entsteht im Monat nach dem Ausscheiden aus dem Regierungsrat. Er endet am Monatsende nach dem Tod des ehemaligen Mitglieds des Regierungsrates oder bei Entstehen des Anspruchs auf eine volle Invalidenrente der eidgenössischen Invalidenversicherung, spätestens aber am Ende des Monats nach Vollendung des 65. Lebensjahres.

3. Das temporäre Ruhegehalt wird in zwölf monatlichen Teilen gleichzeitig mit den Löhnen der kantonalen Angestellten ausbezahlt.

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