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126.583 PKSORRG CH-SO

§ 4 Gesetz über das Ruhegehalt des Regierungsrates (RRG) - Voraussetzungen der ordentlichen Leistungen

Leistungen des Kantons infolge Ausscheiden eines Mitgliedes des Regierungsrates aus dem Amt
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§ 4 RRG · Voraussetzungen der ordentlichen Leistungen

1. Die ehemaligen Mitglieder des Regierungsrates erhalten vom Kanton ordentliche Leistungen, wenn sie nach mindestens vier vollendeten Amtsjahren und Vollendung des 55., aber vor Vollendung des 65. Lebensjahres als Mitglied des Regierungsrates aus dem Amt ausscheiden.

2. Ist das Ereignis auf eine schwere Amtspflichtverletzung oder auf eine strafbare Handlung zurückzuführen, kann der Regierungsrat die Leistungen kürzen oder deren Ausrichtung verweigern.

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