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126.583 PKSORRG CH-SO

§ 3 Gesetz über das Ruhegehalt des Regierungsrates (RRG) - Berechnungsgrundlagen

Leistungen des Kantons infolge Ausscheiden eines Mitgliedes des Regierungsrates aus dem Amt
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§ 3 RRG · Berechnungsgrundlagen

1. Die Grundlagen zur Berechnung der ordentlichen Leistungen nach diesem Gesetz bilden der massgebende und der versicherte Lohn des aktiven Mitgliedes des Regierungsrates. Sie haben für dieses Gesetz folgende Bedeutung

a) der massgebende Lohn entspricht dem Bruttolohn der Mitglieder des Regierungsrates;

b) der versicherte Lohn als aktives Mitglied entspricht dem massgebenden Lohn abzüglich eines Koordinationsabzugs, mindestens aber dem minimalen koordinierten Lohn.

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